§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Die Iwwerzwerche – Laienspielgruppe Lußheim
und hat seinen Sitz in Neulußheim.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Schwetzingen eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Zweck des Vereins ist die Kunst des Bühnenspiels in der Region zu pflegen und eine Jugendarbeit zu betreiben. Ebenso wird der Verein sich durch seine Auftritte am kulturellen Leben der Gesellschaft beteiligen. Gleichfalls will der Verein durch gezielte gemeinnützige Projekte und Kooperativen gesellschaftliche Verantwortung übernehmen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Durch die Beitragsregelung ist der Verein in besonderem Maße sozial integrativ. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Die Mitgliedschaft
Mitglieder können einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliederzahl begrenzen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und von aktiver Teilnahme am Vereinsleben befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss ist endgültig.
§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, welche in deren Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand hat das Recht die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Verein erhebt ebenfalls einen Mitgliedsbeitrag, welcher in deren Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dieser Mitgliedsbetrag ist jährlich zum 31. Januar auf das Konto des Vereins zu entrichten. Eine anteilige Rückvergütung des Mitgliedsbeitrags für das Kalenderjahr wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht gewährt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Erlöschen des Vereins steht den Mitgliedern weder der Erhalt ihrer eingezahlten Kapitalanteile noch der Erhalt des Wertes ihrer geleisteten Sacheinlagen zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen, das Vereinseigentum schonend und führsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres abzuhalten. Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladefrist von zwei Wochen ein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
Die Wahl des Vorstands findet öffentlich statt, wenn alle anwesenden Mitglieder dies beschließen. Ist keine Einstimmigkeit vorhanden wird eine geheime Wahl abgehalten. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sollte der erste Wahlgang keine einfache Mehrheit ergeben, ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhält.
Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen und müssen der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Die Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin für die Beschlussfassung schriftlich vorgelegt werden.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen jeweils hälftig den Gemeinden Altlußheim und Neulußheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 27.10.2005 in Kraft.
Altlußheim, den 14.07.2021
Der Vorstand
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